Dienstleistungsablauf
1. Die Auftragsvergabe muss schriftlich erfolgen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle notwendigen Informationen, die für die
Auftragserfüllung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen
bei Bereitstellung derInformationen oder Testmittel gehen zu
Lasten der festgelegten Realisierungsfristen.
3. Sind für die Realisierung spezielle Test- oder Hilfsmittel erforderlich, werden diese vom
Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellt oder die Arbeiten werden in den Räumen
des Auftraggebers durchgeführt.
4. Für die Ausführung von Entwicklungsarbeiten ist eine schriftliche Vorgabenfestlegung in
einem Pflichtenheft (Technische Vorgaben, Realisierungsfristen, Preise,
Nachkalkulation) zwingend vorgeschrieben. Diese Vorgaben sind für beide
Vertragsparteien bindend und dürfen nur durch eine schriftliche und einvernehmliche
Erklärung geändert werden.
5. Änderungen und Ergänzungen in der Entwicklungsarbeit die von Pflichtenheft
abweichen, müssen rechtzeitig gegenseitig abgesprochen und schriftlich festgelegt
werden. Ergeben sich dadurch Verschiebungen in den Realisierungsfristen, sind diese
unverzüglich mitzuteilen.
6. Die Realisierungszeiten werden dann schriftlich neu festgelegt. Für Entwicklungs- und
Lieferverzögerungen, die durch Zulieferer entstehen (z.B. Leiterplattenlieferanten oder
Bauteilelieferanten), wird keine Haftung übernommen. Die Verzögerungen werden dem
Auftragsgeber unverzüglich mitgeteilt.
7. Ergeben sich durch die Vorgaben - Änderungen ein Mehraufwand bei der Realisierung,
werden diese unverzüglich mitgeteilt und durch ein schriftliches Nachkalkulationsangebot
abgerechnet (z.B. der Kunde wünscht noch Änderungen, obwohl die Leiterplatten durch
Leiterplattenhersteller schon gemacht werden).
8. Ergeben sich während der Entwicklungsphase nachweisbare Preiszuschläge seitens
der Komponenten oder Bauteile - Zulieferer, werden diese sofort mitgeteilt und
schriftlichen in einem Nachkalkulationsangebot festgehalten.
9. Für die Entwicklungsarbeit wird eine Vorauszahlung in Höhe von 1/2 des gesamten
Entwicklungsvolumens, bei der Auftragsvergabe fällig. Der restliche Betrag (1/2) ist bei
Fertigstellung der Entwicklung fällig.
10. Der Eingang der Vorauszahlung und der schriftliche Auftrag gelten als Auftragsvergabe
und Terminstart für den Auftrag.
11. Bei Auftragsvergabe von mechanischen Arbeiten, Leiterplattenherstellung oder
Elektronik- Fertigung ist bei der Auftragsvergabe eine Vorauszahlung in Höhe
von 1/2 des gesamten Aufwands fällig. Der Restliche Betrag ist innerhalb von
30 Tagen nach Fertigstellung oder Lieferung zu begleichen.
12. Beim Auftragsabbruch durch den Auftraggeber, sind die entstandenen
Entwicklungskosten (mindestens aber 50% des Auftragsvolumens) fällig.
Das betrifft den Abbruch der Entwicklung, mechanischen Arbeiten, Leiterplatten -
Herstellung und Elektronik - Fertigung.
13. Die Entwicklungsarbeit erfolgt in Räumlichkeiten des ausführenden Ing. Büros sofern
vertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
14. Der Auftraggeber hat das Recht zu Einsicht in die schon vorhandenen Unterlagen
und die Kontrolle des Entwicklungsfortschritts.
15. Über den Entwicklungsziel und die technischen Unterlagen verpflichten wir uns zu
absoluten Geheimhaltung. Die Geheimhaltung-Vereinbahrung wird schriftlich festgehallten.
16. Die Entwicklungsunterlagen und erbrachte Entwicklungsdienstleistungen werden erst
nach vollständiger Rechnungsbegleichung Eigentum des Auftraggebers.
17. Erfolgt ein Vertragsabbruchs durch den Auftraggeber oder Nichtbegleichung der
Rechnung, ist uns erlaubt nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten die hergestellte
technische Unterlagen oder Software an dritte zu veräußern oder anders zu verwenden.
Durch die in Pkt. 15 festgelegte Geheimhaltung verpflichten wir uns die Erkenntnisse
und die erstellten Unterlagen nicht an die direkten Wettbewerber zu veräußern.
18. Für sämtliche Auftragsarbeiten gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.
Anders lautende Vereinbarungen erfordern einen von beiden Seiten akzeptierten und
schriftlich festgelegten Vertrag.
19. Die Geschäftsbedingungen sind als Einverständnis von unseren Auftragsbedingungen
zusammen mit der Entwicklungsauftrag durch den Auftraggeber unterschrieben an uns zu senden.