Dienstleistungsablauf

 1. Die Auftragsvergabe muss schriftlich erfolgen.

 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle notwendigen Informationen, die für die
     Auftragserfüllung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen
     bei Bereitstellung derInformationen oder Testmittel gehen zu
     Lasten der festgelegten Realisierungsfristen.

 3. Sind für die Realisierung spezielle Test- oder Hilfsmittel erforderlich, werden diese vom
     Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellt oder die Arbeiten werden in den Räumen
     des Auftraggebers durchgeführt. 

 4. Für die Ausführung von Entwicklungsarbeiten ist eine schriftliche Vorgabenfestlegung in
     einem Pflichtenheft (Technische Vorgaben, Realisierungsfristen, Preise,
     Nachkalkulation) zwingend vorgeschrieben. Diese Vorgaben sind für beide
     Vertragsparteien bindend und dürfen nur durch eine schriftliche und einvernehmliche
     Erklärung geändert werden.

 5. Änderungen und Ergänzungen in der Entwicklungsarbeit die von Pflichtenheft
     abweichen, müssen rechtzeitig gegenseitig abgesprochen und schriftlich festgelegt
     werden. Ergeben sich dadurch Verschiebungen in den Realisierungsfristen, sind diese
     unverzüglich mitzuteilen.     

 6. Die Realisierungszeiten werden dann schriftlich neu festgelegt. Für Entwicklungs- und
     Lieferverzögerungen, die durch Zulieferer entstehen (z.B. Leiterplattenlieferanten oder
     Bauteilelieferanten), wird keine Haftung  übernommen. Die Verzögerungen werden dem
     Auftragsgeber unverzüglich mitgeteilt.

 7. Ergeben sich durch die Vorgaben - Änderungen ein Mehraufwand bei der Realisierung,
     werden diese unverzüglich mitgeteilt und durch ein schriftliches Nachkalkulationsangebot
     abgerechnet (z.B. der Kunde wünscht noch Änderungen, obwohl die Leiterplatten durch
     Leiterplattenhersteller schon gemacht werden).

 8. Ergeben sich während der Entwicklungsphase nachweisbare Preiszuschläge seitens
     der Komponenten oder Bauteile - Zulieferer, werden diese sofort mitgeteilt und
     schriftlichen in einem Nachkalkulationsangebot festgehalten.

 9.  Für die Entwicklungsarbeit wird eine Vorauszahlung in Höhe von 1/2 des gesamten
      Entwicklungsvolumens, bei der Auftragsvergabe fällig. Der restliche Betrag (1/2) ist bei
      Fertigstellung der Entwicklung fällig.

10. Der Eingang der Vorauszahlung und der schriftliche Auftrag gelten als Auftragsvergabe
      und Terminstart für den Auftrag.

11. Bei Auftragsvergabe von mechanischen Arbeiten, Leiterplattenherstellung oder
      Elektronik- Fertigung ist bei der Auftragsvergabe eine Vorauszahlung in Höhe
      von 1/2 des gesamten Aufwands fällig. Der Restliche Betrag ist innerhalb von
      30 Tagen nach Fertigstellung oder Lieferung zu begleichen.

12. Beim Auftragsabbruch durch den Auftraggeber, sind die entstandenen
      Entwicklungskosten (mindestens aber 50% des Auftragsvolumens) fällig.
      Das betrifft den Abbruch der Entwicklung, mechanischen Arbeiten, Leiterplatten -
      Herstellung und Elektronik - Fertigung.

13. Die Entwicklungsarbeit erfolgt in Räumlichkeiten des ausführenden Ing. Büros sofern

      vertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

14. Der Auftraggeber hat das Recht zu Einsicht in die schon vorhandenen Unterlagen
      und die Kontrolle des Entwicklungsfortschritts.

15. Über den Entwicklungsziel und die technischen Unterlagen verpflichten wir uns zu
      absoluten Geheimhaltung. Die Geheimhaltung-Vereinbahrung wird schriftlich festgehallten.

16. Die Entwicklungsunterlagen und erbrachte Entwicklungsdienstleistungen werden erst
      nach vollständiger Rechnungsbegleichung Eigentum des Auftraggebers.

17. Erfolgt ein Vertragsabbruchs durch den Auftraggeber oder Nichtbegleichung der
      Rechnung, ist uns erlaubt nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten die hergestellte
      technische Unterlagen oder Software an dritte zu veräußern oder anders zu verwenden.
      Durch die in Pkt. 15 festgelegte Geheimhaltung verpflichten wir uns die Erkenntnisse
      und die erstellten Unterlagen  nicht an die direkten Wettbewerber zu veräußern.

18. Für sämtliche Auftragsarbeiten gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.
      Anders lautende Vereinbarungen erfordern einen von beiden Seiten akzeptierten und
      schriftlich festgelegten Vertrag.

19. Die Geschäftsbedingungen sind als Einverständnis von unseren Auftragsbedingungen
      zusammen mit der Entwicklungsauftrag durch den Auftraggeber unterschrieben an uns zu senden.
 


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